Meldewesen
Für Ärzte
Jeder Arzt, der entweder in Bayern ärztlich tätig ist oder hier seine Hauptwohnung hat, ist verpflichtet, sich unverzüglich – spätestens innerhalb eines Monats – bei dem für ihn zuständigen Kreisverband oder Bezirksverband anzumelden.
Meldeordnung der Bayerische Landesärztekammer (Stand: 25.10.2015) - download
Dafür ist das beim ÄKV-Bayreuth erhältliche Formular vollständig ausgefüllt und unterschrieben einzureichen.
Formular zum download bitte hier klicken: "Meldebogen" (4 Seiten)
Sowie amtlich beglaubigten Abschriften bzw. amtlich beglaubigte Fotokopien der folgenden Nachweise:
- Approbationsurkunde
Und falls zutreffend:
- Promotionsurkunde
- Erlaubnis zum Führen ausländischer akademischer Grade
- Ernennungsurkunde(n)
- Facharzturkunde(n)
- Schwerpunktbezeichnungsurkunde(n)
- Zusatzbezeichnungsurkunde(n)
- sonst. Fachkunde(n) / ärztliche Qualifikation(en)
Gemäß Artikel 3 Absatz 6 Heilberufekammergesetz (Link zum HKaG) sind Sie verpflichtet, sich gemäß Artikel 4/6 beim Kreisverband zu melden, wenn Sie Ihren Wohnsitz ohne ärztlich tätig zu sein, hierher verlegen, oder wenn Sie im Bereich des Ärztlichen Kreisverbandes eine Tätigkeit aufnehmen. Anzuzeigen sind auch Änderung des Namens (Eheschließung) sowie der Erwerb eines akademischen Grades u. ä.
Aus Infektionsschutzgründen muss derzeit von einer persönlichen Abgabe der Meldeunterlagen abgesehen werden.
Sie können sich bei Fragen gerne telefonisch mit dem Kreisverband in Verbindung setzen.
Sie können sich bei Fragen gerne telefonisch mit dem Kreisverband in Verbindung setzen.